BSB Viersen

05.02.2010

Tierschutz rechtsstaatlich gestalten - Grundlagen im Tierschutzrecht!

Noch nie wurden Tiere in so großer Zahl tagtäglich ausgebeutet, gequält, verbraucht, vermarktet, mißbraucht und zugrundegerichtet wie heute. Allein in Deutschland werden nicht weniger als 440 Millionen Tiere jährlich (Fische nicht inbegriffen) in einer riesigen, weitgehend im Verborgenen wirkenden Schlachtungsmaschinerie zu Tode gebracht. Die ungelösten Probleme des Tierschutzes sind unübersehbar. Das beginnt bei den rechtlichen Bestimmungen, die unseren Mitgeschöpfen teils keinen, teils nur einen mangelhaften Schutz bieten.

Die "Grundrechte" des Menschen, in der Verfassung festgeschrieben, verdrängen das Tierschutzgesetz und stehen seiner Anwendung in unzähligen Fällen entgegen. Das Rechtsgut Tierschutz ist auf Bundesebene nach wie vor ohne Verfassungsrang. Es hat sich gezeigt, daß tierschutzrechtliche Bestimmungen schlicht nicht anwendbar sind, wenn sie zur Beschränkung vorbehaltloser Grundrechte wie Eigentumsrecht, Berufsfreiheit, Lehr-, Forschungs-, Religions- und Kunstfreiheit führen. Doch gerade in diesen Bereichen kommt es zu Konflikten mit den Rechten der Tiere, deren Durchsetzung das Tierschutzrecht gewährleisten sollte. Übergeordnetes Recht der Europäischen Union sowie die Handelsbestimmungen der Welthandelsorganisation führen zum gleichen Ergebnis. Nationales Tierschutzrecht ist nur anwendbar, wenn es durch EU-Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Über das europäische Recht und das der WTO werden einheitliche Wettbewerbsbedingungen auch bei der Erzeugung und Vermarktung tierischer Produkte bewirkt. Damit ist eine Nivellierung verbunden, die tierschutzethischen Ansprüchen Hohn spricht. Das Tierschutzgesetz ist im Zweifel außer Kraft gesetzt. Obgleich Millionen Tiere, sogenannte "Nutztiere", unter Qualen gesetzwidrig gehalten werden, gibt es keine Möglichkeit, über die Gerichte rechtmäßige Zustände einzufordern. Nur soweit es um die Bestrafung individueller Tierquäler geht und für die Quälerei kein "vernünftiger Grund " (§1 TschG) vorliegt, sind die Gerichte mit Tierschutzsachen befaßt, soweit die Verfahren nicht von vornherein wegen angeblichen "mangelnden öffentlichen Interesses" eingestellt werden, was auf etwa 90 % der Anzeigen zutrifft. Doch obwohl Tiere seit dem 20.8.1990 nicht mehr den Status von "Sachen" haben (§ 90a BGB), kann auch die übelste, sadistische Tierquälerei nicht härter bestraft werden als das Beschmieren von Hauswänden. Das Tierschutzgesetz ist derjenige Rechtsbereich, in dem mit Abstand die meisten Verfahren eingestellt werden und der Strafrahmen am wenigsten ausgeschöpft wird. <u1:p></u1:p>

Wie der Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1991 feststellte, haben die Tiere durch den § 90a BGB "keine dem Menschen vergleichbare Rechtsstellung erhalten, vielmehr sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden." Das heißt: Die Änderung der Stellung des Tieres im Sachenrecht ist keine Verbesserung zugunsten der Tiere, sondern eine zugunsten der Tierhalter.

Aber auch wenn tierschutzrechtliche Bestimmungen uneingeschränkt gelten, scheitert oft ihre praktische Anwendung. Dies liegt letztlich daran, daß unsere Mitgeschöpfe in ihrer Wehrlosigkeit die Einhaltung der Normen, die sie schützen sollen, nicht einfordern oder gar einklagen können. Staatlichen Stellen, die für die Überwachung der einschlägigen Gesetze verantwortlich sind, fehlt es häufig an den notwendigen personellen und finanziellen Möglichkeiten. Sehr oft müßte der Schutz der Tiere gegen die - vor allem wirtschaftlichen - Interessen einzelner Menschen, Institutionen und Verbände durchgesetzt werden. Menschen können gegen die belastende Behördenentscheidungen auf gerichtlichem Weg vorgehen, Tiere nicht.

Politischer Einsatz für die Rechte der Tiere

Diese und andere Tatbestände haben offenbart, daß das Tierschutzgesetz nichts anderes ist als eine schönrednerische Kaschierung eines weitgehend rechtsfreien Raums, als ein undurchsetzbares Versprechen auf Gerechtigkeit, die nicht eingelöst werden kann, wenn man sich darauf beruft. Diese Erfahrung hat die Erkenntnis wachsen lassen, daß nur ein systematisch und offensiv vorgehender politischer Tierschutz die für ein Klima der Gerechtigkeit auch für Tiere notwendige Bewußtseinsveränderung herbeiführen kann. Gerechtigkeit für Tiere heißt: Wenn Interessen auf der Empfindungs- und Schmerzfähigkeit beruhen, dann sind sie unabhängig von der Gattungsgrenze gleich zu berücksichtigen. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt, daß das Tier überall da, wo es gleiche oder ähnliche Bedürfnisse hat wie der Mensch, auch entsprechend gleich oder ähnlich behandelt wird, und daß es da, wo es andere Bedürfnisse hat, auch dieser Andersartigkeit gemäß leben kann. Gerechtigkeit verlangt, daß jedem das Seine zu gewähren ist, wie es den Gesetzmäßigkeiten, Lebensansprüchen und Empfindungsfähigkeiten der Lebewesen entspricht. Ungerecht ist, anderen sensitiven Wesen allein deshalb die Anerkennung ihrer Bedürfnisse und Rechte zu versagen und zu rechtlosen Objekten zu erniedrigen, weil sie Tiere sind. Die zwischen Mensch und Tier bestehende Gemeinsamkeit in der Leidensfähigkeit verbietet die Tierquälerei in gleicher oder doch ähnlicher Weise wie die Mißhandlung unterlegener Mitmenschen. Das Recht zu Mißbrauch, Ausbeutung und Tötung von Tieren aus der Zugehörigkeit der menschlichen Spezies abzuleiten, ist nach den Maßstäben der Gerechtigkeit ebenso verwerflich wie die Ableitung zu Herrschaft und Gewalt aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Geschlecht oder einer Religion. Die Opfer sind andere, doch die Denkweisen und Mechanismen der praktischen Durchführung sind die gleichen. Die "Minderwertigen" werden von denen, die "höherwertig" zu sein glauben, zu Objekten erklärt und der Vernichtung preisgegeben. Der ethische Grundsatz "Was du nicht willst, das man dir tu', das füg' auch keinem anderen zu" bedarf keiner weiteren Begründung und hat im Sinne der Gerechtigkeit für Tiere auch diesen gegenüber zu gelten.

Die Erfahrungen aus dem Ringen um die Tierschutzgesetzgebung und die Erkenntnis, daß nicht einmal die begrenzten Vorteile aus dem Tierschutzgesetz realisiert werden können, solange nicht die Rechtsstaatlichkeit im Mensch-Tier-Verhältnis durch eine Aufnahme des Tierschutzes parallel zum Umweltschutz unter die Staatsziele des Grundgesetzes gewährleistet werden kann, mußte zu der Einsicht führen, daß vor allem der politische Weg, der sich auf eine Verbesserung der Rechtslage und des Rechtsvollzugs konzentriert, die Lage der Tiere zum Besseren verändern kann. Somit kommt es darauf an, mit den Institutionen und Gremien Argumente auszutauschen und Verhandlungen zu führen, die für die Ausgestaltung des Tierschutzrechts und für dessen Durchsetzung zuständig sind. Es muß erreicht werden, daß europäische und nationale Tierschutzgesetzgebung die rechtliche Grundlage für einen wirksamen Schutz der Mitgeschöpfe bietet und die Verwaltungen willens und in der Lage sind, die tatsächliche Anwendung des Rechts in der Praxis zu gewährleisten. Es geht um nichts Geringeres als um die Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse in der Mensch-Tier-Beziehung. Ebenso notwendig ist die Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger, die Bewußtseinsbildung über die Medien.

Aktuelle Schwerpunkte einer Offensive für die Rechtsstaatlichkeit im Mensch-Tier-Verhältnis sind zum Beispiel die Novellierung des Tierschutzgesetzes und des Jagdgesetzes, die Normierung artgerechter Tierhaltungen, die ungelösten Probleme der Tiertransporte und der Schlachtung, die Wildtierhaltung in Zoos und Zirkussen, die Tierschutzförderung bei der Heimtierhaltung, die Abschaffung der Pelztierhaltung, die Verwirklichung des Gesetzesauftrags zur Vermeidung von Tierversuchen und die Anwendung der Alternativmethoden, die Durchsetzung des tierversuchsfreien Studiums, Tierschutzunterricht in den Schulen, Tierschutz in der Kommunalpolitik, die rechtliche Absicherung des Tierschutzes durch eine Verbesserung des Gesetzesvollzugs und durch die Institutionalisierung unabhängiger, mit wirksamen Vollmachten ausgestatteter Landestierschutzbeauftragter.

Dies ist die große Herausforderung an die Gesellschaft: Die grundlegende Neubegründung des Verhältnisses von Mensch und Tier, die Durchsetzung einer Tierethik, die den Tieren ein Recht auf Leben und Gesundheit unabhängig von ihrem Nutzwert für den Menschen zuerkennt. Jedes Geschöpf ist göttlich und hat ein Recht auf Leben.

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